Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Kommunikations­beratung Die Nomadin

Claudia Endrich, Barthweg 22/13, 6020 Innsbruck | kontakt@dienomadin.at

Oktober 2025
 

1 Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die Nomadin (im Folgenden „Auftragnehmerin“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Auftragnehmerin und der Kundin, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmen und Vereinen anwendbar, sohin B2B.

1.2 Die hier angegebenen Vertragsbedingungen werden mit Ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung Bestandteil des Vertrages.

1.3 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit der Kundin sind nur wirksam, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt werden.

1.4 Allfällige Geschäftsbedingungen der Kundin werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB der Kundin widerspricht die Auftragnehmerin ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB der Kundin durch die Auftragnehmerin bedarf es nicht.

1.5 Änderungen der AGB werden der Kundin bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn die Kundin den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird die Kundin in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

1.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.7 Angebote für Moderationen und Trainings, Klausuren, Workshops und Seminare sowie Veranstaltungsmoderationen werden speziell für die Kundin konzipiert, vorbereitet und durchgeführt. Nach Absprache erhält sie ein schriftliches Angebot, mit Zielsetzung, vorgeschlagenen Inhalten, Beschreibung der Leistungen und den Kosten. Schriftlich verfasste Angebote behalten für einen Monat ab Verfassungsdatum ihre Gültigkeit, wenn nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.

2 Konzept- und Ideenschutz

2.1 Hat die potentielle Kundin die Auftragnehmerin vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Auftragnehmerin dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Auftragnehmerin treten die potentielle Kundin und die Auftragnehmerin in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

2.2 Die potentielle Kundin erkennt an, dass die Auftragnehmerin bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl sie selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

2.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Auftragnehmerin ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

2.4 Das Konzept enthält darüber hinaus relevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Strategien definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die einzigartig sind und der Kommunikationsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Schlagwörter, Headlines und Texte, Grafiken und Illustrationen, Methoden usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

2.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Auftragnehmerin im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

2.6 Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Planungen und sonstige Unterlagen stellen das geistige Eigentum der Auftragnehmerin dar. Sie dürfen ohne schriftliche Ermächtigung der Auftragnehmerin weder kopiert, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Diese Unterlagen sind auf Verlangen der Auftragnehmerin unverzüglich zurückzugeben.

2.7 Geheimhaltung

2.8 Kundin und Auftragnehmerin verpflichten sich,
a) die gegenseitig mitgeteilten Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung durch die Gegenseite, nicht selbst zu verwerten;
b) die Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit dem Zweck zu verwenden;
c) die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten.
Verstöße gegen die Vertraulichkeitsbestimmungen können Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.

3 Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten der Kundin

3.1 Die Auftragnehmerin ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er/sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

3.2 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Auftragnehmerin.

3.3 Die Kundin wird der Auftragnehmerin zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. die Kundin trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Auftragnehmerin wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3.4 Die Kundin ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Auftragnehmerin haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Auftragnehmerin wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält die Kundin die Auftragnehmerin schad- und klaglos; sie hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. die Kundin verpflichtet sich, die Auftragnehmerin bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. die Kundin stellt der Auftragnehmerin hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

3.5 Leistungserbringung im Falle von Trainings und Moderationen
Ablauf und Inhalt der Veranstaltung sowie der Einsatz der Trainerin/Moderatorin/Referentin können unter Wahrung des Gesamtcharakters der Veranstaltung nach billigem Ermessen der Auftragnehmerin in zumutbarer Weise geändert werden. Dies berechtigt die Kundin nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu einer Minderung des vereinbarten Honorars. Sollte die Trainerin/Moderatorin/Referentin auf Grund von Krankheit, Vorgaben des Gesetzgebers, höherer Gewalt oder sonstiger nicht vorhersehbarer Ereignisse die Veranstaltung nicht durchführen können oder abbrechen müssen, besteht kein Anspruch auf Durchführung. Die Auftragnehmerin wird jedoch qualifizierten Ersatz oder Ersatztermine anbieten. Weitere Ansprüche bestehen nicht. Sollte keine Einigung auf einen Ersatztermin erfolgen, werden die bisher erbrachten Leistungen (Vorbereitung, Konzeption) in Rechnung gestellt.

4 Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

4.1 Die Auftragnehmerin ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

4.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen der Kundin, letztere nach vorheriger Information an die Kundin. Die Auftragnehmerin wird diese Dritte sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

4.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die der Kundin namhaft gemacht wurden und die über die Auftragslaufzeit hinausgehen, hat die Kundin einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Auftrags aus wichtigem Grund.

5 Termine

5.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Auftragnehmerin schriftlich zu bestätigen.

5.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Auftragnehmerin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z. B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind die Kundin und die Auftragnehmerin berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen werden der Kundin von der Auftragnehmerin in Rechnung gestellt.

5.3 Befindet sich die Auftragnehmerin in Verzug, so kann die Kundin vom Auftrag nur zurücktreten, nachdem er der Auftragnehmerin schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche der Kundin wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6 Vorzeitige Auflösung

6.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vom Auftrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die die Kundin zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) die Kundin fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Auftrag, wie z. B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität der Kundin bestehen und dieser auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Auftragnehmerin eine taugliche Sicherheit leistet;

6.2 die Kundin ist berechtigt, vom Auftrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Auftragnehmerin fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen gegen wesentliche Bestimmungen aus dem Auftrag verstößt.

6.3 Stornierung von Trainings und Moderationen
Bestätigte Termine für Klausuren, Workshops, Großgruppenveranstaltungen, Events, Vorträge und Trainings können bis 35 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei storniert werden. Danach berechnet die Auftragnehmerin bei einer Stornierung bis 21 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn 50% des vereinbarten Honorars. Bei kürzerer Stornierungszeit werden 100% des vereinbarten Honorars in Rechnung gestellt. Entscheidend für die Fristigkeit ist das schriftliche Eingangsdatum.
Bei einer Stornierung bis 21 Kalendertage vor Beginn kann die Kundin einmalig kostenfrei einen Ersatztermin benennen. Bei erneuter Absage derselben Veranstaltung wird unabhängig von einer Fristigkeit das vereinbarte Honorar in Rechnung gestellt. Bereits geleisteter Vorbereitungsaufwand und ggf. erfolgte Reisebuchungen werden bei einer Stornierung von weniger als 35 Kalendertagen vor Beginn ebenfalls in Rechnung gestellt.

7 Honorar

7.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Auftragnehmerin für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 5.000,-, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Auftragnehmerin berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. Die Vorschreibung einer Akontozahlung ist bis zu einer Höhe von 50% des Auftragsvolumens möglich.

7.2 Das Honorar versteht sich als Brutto-Honorar. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Auftragnehmerin für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf ein Honorar in der marktüblichen Höhe.

7.3 Alle Leistungen der Auftragnehmerin, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Auftragnehmerin erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

7.4 Kostenvoranschläge der Auftragnehmerin sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Auftragnehmerin schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Auftragnehmerin die Kundin auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn die Kundin nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

7.5 Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet die Auftragnehmerin nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen.

7.6 Wenn die Kundin in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Auftragnehmerin – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Auftragnehmerin die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Auftragnehmerin begründet ist, hat die Kundin der Auftragnehmerin darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Auftragnehmerin bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Auftragnehmerin, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt die Kundin an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Auftragnehmerin zurückzustellen.

8 Zahlung, Eigentumsvorbehalt

8.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.

8.2 Bei Zahlungsverzug der Kundin gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe, das sind 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Weiters verpflichtet sich die Kundin für den Fall des Zahlungsverzugs, der Auftragnehmerin die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

8.3 Im Falle des Zahlungsverzuges der Kundin kann die Auftragnehmerin sämtliche, im Rahmen anderer mit der Kundin abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

8.4 Weiters ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

8.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Auftragnehmerin für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

8.6 Die Kundin ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Auftragnehmerin aufzurechnen, außer die Forderung der Kundin wurde von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

8.7 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, der Kundin Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Die Kundin erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Auftragnehmerin ausdrücklich einverstanden.

9 Eigentumsrecht und Urheberrecht

9.1 Leistungen der Auftragnehmerin, einschließlich jener aus Präsentationen, auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Auftragnehmerin und können von der Auftragnehmerin jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Die Kundin erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Auftragnehmerin setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Auftragnehmerin dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt die Kundin bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Auftragnehmerin, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

9.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Auftragnehmerin, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch die Kundin oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftragnehmerin und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Auftragnehmerin ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D. h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.

9.3 Für die Nutzung von Leistungen der Auftragnehmerin, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Auftragnehmerin erforderlich. Dafür steht der Auftragnehmerin und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

9.4 Für die Nutzung von Leistungen der Auftragnehmerin, für die die Auftragnehmerin konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Auftrags unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Auftragnehmerin notwendig.

9.5 Die Kundin haftet der Auftragnehmerin für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

10 Kennzeichnung

10.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auf allen Unterlagen auf die Auftragnehmerin und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass der Kundin dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

10.2 Die Auftragnehmerin ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs der Kundin dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

11 Gewährleistung

11.1 Die Kundin hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Auftragnehmerin, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

11.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht der Kundin das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Auftragnehmerin zu. Die Auftragnehmerin wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei die Kundin der Auftragnehmerin alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Auftragnehmerin mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen der Kundin die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

11.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Auftragnehmerin ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Auftragnehmerin haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber der Kundin nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

11.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Die Kundin ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

12 Haftung

12.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Auftragnehmerin und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden der Kundin ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

12.2 Jegliche Haftung der Auftragnehmerin für Ansprüche, die auf Grund der von der Auftragnehmerin erbrachten Leistung gegen die Kundin erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Auftragnehmerin ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Auftragnehmerin nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten der Kundin oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; die Kundin hat die Auftragnehmerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

12.3 Schadensersatzansprüche der Kundin verfallen nach sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Auftragnehmerin. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

12.4 Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Auftragnehmerin und der Kundin unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin.

13.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Auftragnehmerin und der Kundin ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Auftragnehmerin sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Kundin an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

13.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.